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Beiträge zum Kalifat Der Vollzugsassistent (Mu’awin Al-Tanfith)

Der Vollzugsassistent ist jene Person, die den Kalifen beim Entscheidungsvollzug unterstützt. Er hat die Aufgabe, die Entscheidungen des Kalifen an die unterschiedlichen Institutionen im Staat weiterzuleiten, deren Ausführung zu begleiten und zu überwachen.

Der Vollzugsassistent ist jene Person, die den Kalifen beim Entscheidungsvollzug unterstützt. Er hat die Aufgabe, die Entscheidungen des Kalifen an die unterschiedlichen Institutionen im Staat weiterzuleiten, deren Ausführung zu begleiten und zu überwachen.
Er ist das Bindeglied zwischen dem Kalifen, den staatlichen Institutionen, den Bürgern und dem Ausland. Er leitet vom Kalifen die Anweisungen weiter und leitet an ihn die Meldungen zurück. Demzufolge ist er ein Assistent für den Entscheidungsvollzug und nicht für die Entscheidungsfindung. Seine Tätigkeit ist somit administrativer Natur und kein Regieren im strengen Sinne. Die Institution des Vollzugsassistenten hat also die Aufgabe, für den Vollzug der Anweisungen des Kalifen an die innenpolitischen und außenpolitischen Gremien zu sorgen. Sie leitet die Anweisungen weiter, überwacht und begleitet deren Durchführung und leitet die Rückmeldung an den Kalifen zurück.
Der Kalif hat die Aufgabe zu regieren, Entscheidungen zu treffen und zu vollziehen und die Angelegenheiten der Menschen zu betreuen. Ähnliche Aufgaben kommen auch dem Bevollmächtigten Assistenten zu. Dies alles erfordert eine administrative Betreuung und Regelung, um einen optimalen Vollzug und einen effektiven Ablauf zu gewährleisten. Und diese administrative Tätigkeit ist die Aufgabe des Vollzugsassistenten und seines Büros. Es handelt sich aber wie gesagt um die administrative Erledigung und Begleitung des Entscheidungsvollzugs und nicht um die Entscheidungsfindung an sich. Der Vollzugsassistent wird deswegen keine Gouverneure oder Kreisvorsteher ernennen, er wird auch nicht in politische Entscheidungen eingreifen, seine Aufgabe ist die Erledigung und Überwachung des Vollzugs, deshalb auch die Bezeichnung „Vollzugsassistent“ (Mu’awin al-Tanfith). Darin liegt der wesentliche Unterschied zum Bevollmächtigten Assistenten, der sehr wohl Regierungsentscheidungen treffen und die Angelegenheiten der Menschen direkt betreuen kann. Er ist mit der Entscheidungsfindung selbst und nicht mit deren Vollzug beschäftigt.
Von den islamischen Rechtsgelehrten ist der Vollzugsassistent auch als „Wazir“ (arabisch: Helfer) bezeichnet worden mit der Aufgabe: „[..] als Bindeglied zwischen dem Kalifen, dem Volk und den Gouverneuren zu agieren. […]. Er informiert über die Einsetzung von Gouverneuren, über die Vorbereitung der Armeen und der Verteidigungskräfte. Er legt dem Kalifen ihre Rückmeldungen vor und was an neuen Angelegenheiten zu erwähnen ist, um sie so zu erledigen, wie es ihm befohlen wurde. Er ist also eine Stützkraft für den Vollzug der Angelegenheiten ohne darüber zu verfügen.“
Da der Vollzugsassistent direkt mit dem Kalifen verbunden ist, wie auch der Bevollmächtigte Assistent, gehört er zu seinem Vertrautenkreis. Obwohl seine Tätigkeit eigentlich administrativer Natur ist, steht sie dennoch in direktem Kontakt zur Regentschaft. Deshalb darf keine Frau dieses Amt bekleiden, da die Frau von allem, was mit Regentschaft in Verbindung steht, ferngehalten werden soll. So hat der Gesandte Allahs gesagt:
„Kein Volk wird erfolgreich sein, das seine Angelegenheit einer Frau überträgt!“ (Von Buchari überliefert)
Auch darf er kein Nichtmuslim sein, da er zum Vertrautenkreis des Kalifen gehört und Allah, der Erhabene, sagt: „Ihr Gläubigen! Nehmt euch nicht Leute zu Vertrauten die außerhalb eurer Gemeinschaft stehen! Sie werden nicht müde, euch zu verderben, und wünschen, dass ihr in Bedrängnis kommt. Aus ihren Äußerungen ist Hass kundgeworden. Was sie jedoch insgeheim in ihrem Innern hegen, ist schlimmer. Wir haben euch die Verse klargemacht, wenn ihr nur verständig seid.“ (Ali Imran 2, Aya 118).
Das Verbot für den Kalifen, einen Nichtmuslim in seinen Vertrautenkreis aufzunehmen, ist mit diesem Vers deutlich belegt.
Die Angelegenheiten, in denen der Vollzugsassistent als Bindeglied zwischen Kalifen und Institutionen fungiert, lassen sich in vier Bereiche einteilen:
1. Der Regierungsapparat
2. Die Armee
3. Die Bürgerangelegenheiten
4. Die auswärtigen Angelegenheiten
Dies sind die Bereiche in denen der Vollzugsassistent und sein Gremium als Bindeglied in Erscheinung treten. Der Kalif und sein Bevollmächtigter Assistent treffen in diesen Bereichen die Entscheidungen und der Vollzugsassistent hat die Aufgabe, diese Entscheidungen weiterzuleiten und deren Durchführung zu überwachen. In gleicher Weise werden aus diesen Bereichen Anfragen an den Kalifen gerichtet, Beschwerden vorgelegt oder Vorschläge unterbreitet. Hier ist es auch die Aufgabe des Vollzugsassistenten diese Meldungen zu sondieren und an den Kalifen weiterzuleiten.
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Vollzugsassistent folgendermaßen vorzugehen:
Was den Bereich des Regierungsapparates angeht, so hat er die Anweisungen weiterzuleiten und unaufgefordert deren weiteren Vollzug zu betreuen und zu überwachen. Was den Bereich der Armee und der auswärtigen Angelegenheiten betrifft, so sind es Dinge, die meistens der Geheimhaltung unterliegen. Hier darf der Vollzugsassistent erst aktiv werden, wenn der Kalif ihn dazu auffordert. Er betreut und überwacht auch nicht deren Vollzug, es sei denn der Kalifen verlangt es explizit von ihm. In diesem Fall überwacht er ausschließlich den Vollzug jener Angelegenheit, die ihm vom Kalifen übertragen wurde, ohne sich in andere Angelegenheiten einzumischen.
Auch die Betreuung der Bürgerangelegenheiten sollte vom Kalifen oder seinen Vertretern persönlich vorgenommen werden, da die Betreuung ihm obliegt und er auch die Verpflichtung hat, allfällige Ungerechtigkeiten zu beseitigen. Dies ist eigentlich nicht Aufgabe des Vollzugsassistenten, deshalb wird er auch hier erst aktiv, wenn er vom Kalifen dazu den Auftrag bekommt. In diesem Bereich wird es sich vor allem um das Weiterleiten der Anweisungen des Kalifen handeln und nicht um die Überwachung deren Vollzug, es sei denn, der Kalif verlangt es explizit von ihm.
Diese Unterteilung wurde nach der Natur der Tätigkeiten vorgenommen, die dem Kalifen und seinen Vertretern als Regenten und dem Mu’awin al-Tanfith als Vollzugsorgan obliegen. Die Anzahl der Vollzugsassistenten ist nicht auf einen beschränkt. Vielmehr können so viele Vollzugsassistenten eingesetzt werden, wie es für eine optimale Erledigung der Aufgaben notwendig ist.