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Islam Die astronomischen Berechnungen hinsichtlich des Fastens und der diesbezügliche islamische Rechtsspruch

Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen, Jedes Jahr kommt es unter den Muslimen bezüglich des Ramadanbeginns zu heftigen Diskussionen.

Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen
Jedes Jahr kommt es unter den Muslimen bezüglich des Ramadanbeginns zu heftigen Diskussionen.
Dabei wird immer wieder das Argument der astronischen Berechnungen gebracht, die von manchen Leuten zur Feststellung des Beginns des Monats Ramadan bzw. des Monats Schawwal herangezogen werden. Diejenigen, die der Sichtung folgen, werden oft als zurückgeblieben kritisiert bzw. ihre Sichtung wird zurückgewiesen, wenn sie von den astronomischen Berechnungen nicht bestätigt wurde. Ist nun die Heranziehung astronomischer Berechnungen als Beweis zur Festlegung der Fastenzeit bzw. der Fast erlaubt?
1. Allah (t.) gebietet uns, ihn exakt so zu dienen wie Er es von uns verlangt. Tun wir dies auf eine Weise, die dem widerspricht, haben wir schlecht gehandelt, auch wenn wir annehmen, das Richtige zu tun.
2. Allah fordert uns auf, die Fastenzeit mit der Sichtung des Neumondes zu beginnen bzw. zu beenden. Der Gepriesene erkärte das Sichten als Anlass (sabab) des Fastens und Fastenbrechens: Fastet zu seiner (des Neumondes) Sichtung und brecht das Fasten zu seiner Sichtung. Sichten wir demzufolge den Neumond des Monats Ramadan, fasten wir. Sichten wir den Neumond des Monats Shawwal, brechen wir das Fasten.
3. Ist es uns nicht möglich den Neumond von Shawwal zu sichten, weil der Himmel beispielsweise von Wolken bedeckt ist, setzen wir das Fasten fort, selbst wenn der Neumond tatsächlich vorhanden sein sollte. Für uns war er jedoch nicht sichtbar. Das heißt, wir fasten und brechen das fasten, nicht aufgrund des tatsächlich eingetretenen Beginns des Monats. Diesbezüglich ist der Hadith deutlich: Wenn er für euch nicht sichtbar sein sollte, so vollendet den 30. Schaban.
4. Allah t. hat uns nicht damit beauftragt, ihm entgegen seiner Gebote zu dienen. Wenn die Berechnungen zum Beispiel eindeutig den folgenden Tag als Beginn des Monats Ramadan festlegen würden – und gegenwärtig können astronomische Berechnungen die Phasen des Mondes und zwar von der Neumondbildung über die Vollmondwerdung bis zu seiner abnehmenden Phase sekundengenau bestimmen – wir jedoch den Neumond aufgrund einer Wolkendecke nicht gesichtet haben, so gilt der Fastende als sündhaft, selbst wenn er weiß, dass der Monat Ramadan in Wirklichkeit begonnen hat. Als sündhaft gilt er, weil der Neumond nicht erblickt wurde. Pflicht ist in diesem Fall, den Monat Schaban auf dreißig Tage zu vervollständigen und danach das Fasten zu beginnen. Damit wird derjenige, der mit dem wirklichen Eintritt des Monats Ramadan das Fasten beginnt, in diesem Fall als sündhaft betrachtet, da er (einem Gebot) zuwidergehandelt hat. Jemand hingegen, der den 30. des Monats Schaban vervollständigt und nicht das Fasten beginnt, wird Lohn erlangen, obschon der – jedoch durch Wolken verdeckte – Ramadanneumond existiert. Diese Person hat nämlich gemäß dem Hadith gehandelt.
5. Daraus wird deutlich, dass wir nicht mit dem wirklichen Beginn des Monats fasten, sondern mit der Sichtung des Neumondes. Ist die Sichtung erfolgt, fasten wir, andernfalls fasten wir nicht, selbst wenn der Monat rechnerisch bereits begonnen hat.
6. Haben die Zeugen die Sichtung bezeugt, so werden sie wie jeder andere Zeuge behandelt. Handelt es sich bei dem Zeugen um einen nicht sündhaften Muslim, wird sein Zeugnis angenommen. Sollte sich herausstellen, dass der Zeuge kein Muslim und nicht rechtschaffen ist, also frevelhaft, wird sein Zeugnis nicht akzeptiert.
7. Die Feststellung der Sündhaftigkeit des Zeugen erfolgt durch islamrechtliche Beweise – nicht durch astronomische Berechnungen. Man überführt ihn also nicht mit dem Argument, dass nur wenige Stunden nach Neumondbildung (wiladat ul-qamar) vergangen seien, also kann er nicht gesichtet worden sein. Es ist bekannt, dass es unterschiedliche Expertenmeinungen unter den Astronomen gibt, was die Anzahl der Stunden betrifft, nach denen die Sichtung des Neumondes möglich ist. Es wird also nicht mithilfe astronomischer Berechnungen gegen ihn argumentiert, sondern es wird mit ihm diskutiert und nach Gewissheit bezüglich seiner Sichtung gesucht. Er wird gefragt, wo er den Neumond gesichtet habe und es werden andere Personen zur Sichtung geschickt u.s.w. Auf dieser Grundlage wird anschließend sein Zeugnis entweder akzeptiert oder zurückgewiesen.
8. Betrachtet man die Offenbarungstexte, die sich mit dem Fasten befassen, so unterscheiden sie sich von denen bezüglich des Gebetes. Das Fasten als auch das Fastenbrechen wurden von der Sichtung abhängig gemacht

„Fastet, wenn ihr ihn (Neumond) sichtet und brecht das Fasten, wenn ihr ihn sichtet“, „Wer von euch den Monat (Ramadan) sieht, so soll er ihn fasten.“

Der Rechtsspruch hat also die Sichtung zum Inhalt. Was hingegen die Texte bezüglich des Gebetes betrifft, so wurden sie an Zeiten (nicht an die Sichtung) geknüpft:

„Verrichte das Gebet vom Neigen der Sonne an.“ „So betet, wenn die Sonne sich zu neigen beginnt.“

Das Gebet ist also zeitabhängig (nicht sichtabhängig). Man betet, nachdem man den Zeiteintritt mit welchem Mittel auch immer festgestellt hat. So kann man den Blick zur Sonne richten, um den Beginn der Sonnenneige festzustellen, oder den Schatten betrachten, um zu beobachten, wann der Körperschatten die gleiche oder doppelte Körperlänge aufweist, wie es in den Hadithen zu den Gebetszeiten erwähnt wird. Tut man dies und hat man sich des Zeiteintritts vergewissert, ist das Gebet gültig.
Auch wenn man sich nicht an diese Methoden hält und nach astronomischer Berechnung vorgeht, indem man die Kenntnis hat, dass der Zeitpunkt des Beginns der Sonnenneige ein bestimmter ist, auf die Uhr schaut, ohne hinauszugehen, um auf die Sonne oder den Schatten zu blicken, so gilt das entsprechende Gebet als korrekt. Man vergewissert sich also durch irgendein Hilfsmittels vom Eintritt der Gebetszeit. Warum? Weil Allah, der Erhabene, uns aufgefordert hat, das Gebet mit Eintritt der Zeit zu vollziehen, und es uns überlassen hat, wie wir uns des zeitlichen Eintritts vergewissern, ohne die Methode dessen festzulegen. Bezüglich des Fastens aber hat Er uns aufgefordert zu fasten, wenn wir den Neumond sichten, womit Er den Anlass (sabab) festgelegt hat. Darüber hinaus sagt Er, dass – sollte die Sichtung aufgrund der Witterungsverhältnisse nicht möglich sein – wir nicht fasten sollen, selbst wenn der Neumond hinter den Wolken vorhanden sein sollte und man sich aufgrund wissenschaftlicher Berechnungen dessen sicher ist.
9. Allah subhanahu wa ta’ala ist der Schöpfer des Universums und Er ist es, Der den Menschen lehrte, was dieser nicht wusste. Das Wissen über die Himmelsköper und ihre Einzelheiten ist ein Geschenk Allahs an die Menschen. Doch Allah verlangte nicht, uns beim Fasten auf wissenschaftliche Berechung zu stützen, sondern forderte von uns die Sichtung. Lasst uns also Allah auf die Weise dienen, die Er von uns verlangte und nicht anders.
Daher ist allein die Sichtung der Rechtsspruch bezüglich des Fastens und Fastenbrechens und nicht die astronomische Berechnung. Aufgrund dessen erkären wir die astronomischen Berechnungen für die Feststellung des Fastens und Fastenbrechens für unzulässig. Ausschließlich die Sichtung ist zulässig, weil sie in den Offenbarungstexten explizit erwähnt wurde.