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Konzeptionen 1400 Jahre zu spät?

Künstliche Intelligenz, Deepfakes und der Koran aus dem 7. Jahrhundert – wie soll das zusammenpassen? Wer jedoch genauer hinsieht, stößt auf eine überraschende Erkenntnis.

Eine der wirksamsten Formen, den gesellschaftspolitischen Gestaltungsanspruch des Islam zurückzuweisen, besteht in der heutigen Zeit darin, seine Übertragbarkeit auf die Gegenwart zu bestreiten. Texte aus dem 7. Jahrhundert, so lautet der Einwand, könnten unmöglich Grundlage für die Ordnung einer Welt sein, die von komplexen staatlichen Strukturen, globalen Märkten, digitaler Kommunikation und künstlicher Intelligenz geprägt ist. Der Islam mag als individuelle Glaubensform fortbestehen; als umfassender Entwurf für Politik und Gesellschaft aber, so die Schlussfolgerung, habe er seine historische Berechtigung verloren.


Bemerkenswert ist, dass diese Logik keineswegs nur von außen an den Islam herangetragen wird. Sie kann auch im innerislamischen Diskurs auftreten – nicht unbedingt als offene Skepsis gegenüber der Zeitlosigkeit der šarīʿa, sondern in einer weitaus subtileren Form. So kann ein Muslim vor einem ḥukm šarʿī stehen, dessen Gültigkeit er grundsätzlich anerkennt, während sich ihm der tiefere Sinn dahinter zunächst nicht erschließt. Genau an diesem Punkt kann eine gedankliche Verschiebung beginnen: Aus der Frage, warum ein ḥukm so lautet, wird allmählich die Frage, inwiefern wir ihn überhaupt richtig erfasst haben – ob die zugrunde liegende āya tatsächlich so zu verstehen ist, der Sachverhalt zutreffend eingeordnet wurde oder die rechtliche Herleitung einen Fehler enthält.


Besonders deutlich kann sich diese Unsicherheit bei neuaufkommenden Fragen zeigen, die ein Gelehrter durch den iǧtihād islamrechtlich beurteilt. Hier ist eine kritische Prüfung der Herleitung grundsätzlich legitim: Ein muğtahid ist nicht unfehlbar, und ein durch iǧtihād gewonnenes Urteil steht somit nicht auf derselben Stufe wie die Offenbarung selbst. Die entscheidende Frage lautet jedoch, was den Zweifel eigentlich auslöst. Geht es tatsächlich um einen Fehler in der Herleitung – oder allein darum, dass man die ḥikma im Ergebnis nicht erkennt bzw. ihr Erkennen für die Gültigkeit des islamischen Rechtsspruchs zwingend voraussetzt? Im zweiten Fall kann ein derartiges Verständnis zu einer gravierenden Verschiebung führen: dann liegt das Problem nicht nur an der begrenzten Erkenntnisfähigkeit des Menschen, sondern der ḥukm selbst gerät auf diese Weise unter Vorbehalt.


Welche weitreichenden Folgen eine solche Verschiebung haben kann, zeigt ein konkretes Beispiel aus der heutigen Rechtspraxis: die Verwendung von Videoaufnahmen als Beweismittel vor Gericht. In der islamrechtlichen Diskussion wird die bloße Videoaufzeichnung nicht ohne Weiteres als zulässiger gerichtlicher Beweis anerkannt, weshalb der Islam ihre Verwendung als alleinstehendes Beweismittel vor Gericht untersagt. Dieses Urteil kann einen Muslim auf den ersten Blick irritieren. Eine Kamera zeichnet ein Geschehen auf. Sie vergisst nicht, wird nicht nervös und muss sich Jahre später nicht an Einzelheiten erinnern. Warum sollte eine solche Aufnahme vor Gericht nicht als Beweis gelten? Und genau an dieser Stelle kann die zuvor beschriebene Problematik einsetzen: Weil die ḥikma dieses ḥukm nicht unmittelbar erkennbar ist, erscheint irgendwann sogar seine Richtigkeit selbst fragwürdig.


Besonders die technischen Entwicklungen der vergangenen Jahre machen das Ganze noch anschaulicher. Was geschieht nämlich, wenn das, was eine Videoaufnahme zeigt, gar nicht stattgefunden hat? Mit dem Aufkommen und der rasanten Weiterentwicklung von Künstlicher Intelligenz haben sich vor allem durch sogenannte Deepfakes Möglichkeiten eröffnet, die in dieser Form noch vor wenigen Jahren kaum vorstellbar waren: Gesichter lassen sich austauschen, Stimmen täuschend echt nachahmen und ganze Szenen erzeugen, ohne dass das aufgezeichnete Geschehen jemals stattgefunden hat. Die technische Aufzeichnung ist damit nicht automatisch mit der Wirklichkeit identisch. Aus islamrechtlicher Sicht ist dabei nicht die Technologie als solche ausschlaggebend, sondern vielmehr der Zweck und die Art ihrer Verwendung. Wird einer realen Person eine Aussage oder Handlung zugeschrieben, die sie nie getätigt hat, verbindet sich die technische Möglichkeit mit Täuschung, falscher Zuschreibung und möglicherweise mit einer Verletzung der Ehre eines Menschen. Aus diesem Grund ist der Einsatz von Deepfakes zu solchen Zwecken islamrechtlich untersagt.


Damit gewinnt die Frage nach der Beweiskraft technischer Aufzeichnungen eine neue Perspektive – nicht, weil das Phänomen des Deepfakes nachträglich seine Begründung liefert, sondern weil die technische Entwicklung eine weitere Dimension des Problems sichtbar macht. Was früher wie eine nahezu unmittelbare Dokumentation eines Geschehens erscheinen konnte, erweist sich heute als etwas, dessen Wahrheitsgehalt selbst geprüft werden muss. Die neue technische Möglichkeit begründet den ḥukm nicht. Sie kann uns aber vor Augen führen, wie eng diese Frage mit der grundlegenden Unterscheidung zwischen Wahrheit und Täuschung verbunden ist.


Daraus lässt sich die besondere Stärke des islamischen Rechts erkennen: Die Offenbarung muss nicht jede technische Erscheinung der Zukunft vorwegnehmen, um auf sie eine Antwort geben zu können. Ein Sachverhalt mag neu sein, seine rechtlich relevanten Elemente müssen es hingegen nicht sein. Die Deepfake-Technologie ist dafür exemplarisch. Dass sich ein Mensch durch ein künstlich erzeugtes Video zu einer Aussage oder Handlung bringen lässt, die er nie getätigt hat, ist technisch neu. Täuschung, falsche Zuschreibung und die Verletzung der Ehre eines Menschen sind es jedoch keinesfalls. Der neue Sachverhalt tritt damit nicht außerhalb des islamischen Rechts. Seine rechtlich relevanten Eigenschaften können vielmehr anhand der bestehenden islamrechtlichen Methodik erfasst und beurteilt werden.


Hinter diesem konkreten Fall steht eine weit größere Frage, die vor allem von Kritikern aufgeworfen wird: Wie kann ein Text oder ḥukm aus dem 7. Jahrhundert ein Problem behandeln, dessen konkrete Erscheinungsform erst viele Jahrhunderte später entsteht? Die Antwort liegt in der Natur der aḥkām šarʿīya selbst. Sie sind nicht an die technischen und gesellschaftlichen Verhältnisse einer bestimmten Epoche gefesselt. Vielmehr regeln sie menschliches Handeln und soziale Beziehungen unabhängig davon, in welcher historischen Gestalt diese auftreten. Der Islam erlässt daher nicht für jede Generation ein gänzlich neues Regelwerk von Normen, sondern wendet bestehende Rechtssprüche auf immer neue Erscheinungsformen menschlichen Handelns an. Ihr Adressat ist also der Mensch in seiner Eigenschaft als Mensch – nicht das 7. Jahrhundert.


Vor diesem Hintergrund gewinnt auch die Unterscheidung zwischen ḥaḍāra und madanīya an Bedeutung. Während madanīya die materielle Zivilisation und ihre technischen Errungenschaften bezeichnet, umfasst ḥaḍāra die geistigen, weltanschaulichen und kulturellen Vorstellungen, die eine Gesellschaft prägen. Wissenschaftliche Erkenntnisse sowie technische Errungenschaften gehören zunächst zur madanīya. Ihre Neuartigkeit oder ihre Entstehung in einem anderen kulturellen Umfeld machen sie daher nicht automatisch verboten oder wünschenswert. Entscheidend ist vielmehr, wie sie sich in das jeweilige normative Gesamtgefüge einbetten lassen. Der Islam begegnet wissenschaftlichen Erkenntnissen und technischen Errungenschaften demzufolge weder mit pauschaler Ablehnung noch mit unkritischer Begeisterung. Er fragt vielmehr danach, was eine Technologie ermöglicht, welchem Zweck sie dient und ob ihre konkrete Nutzung mit den islamischen Normen vereinbar ist. Gerade hier liegt die entscheidende Funktion der Unterscheidung von madanīya und ḥaḍāra: Was technisch möglich ist, besitzt noch keinen eigenen normativen Wert. Erst die Einbettung in das weltanschauliche System des Islam entscheidet darüber, ob und unter welchen Bedingungen es genutzt werden darf. So erläutert ʿAbd al-Qadīm Zallūm (rh) in seinem Werk Der islamische Rechtsspruch: Auch wenn der wissenschaftliche Aspekt globaler Natur ist und nicht spezifisch für eine bestimmte Weltanschauung gilt, so müssen die Ergebnisse, zu denen die Wissenschaft gelangt, gemäß den Gesetzen des islamischen Rechts angewandt werden. Hat das islamische Recht eine Anwendung erlaubt, wird sie übernommen. Hat es diese verboten, ist deren Übernahme untersagt. Dementsprechend muss unsere Sichtweise sein und unser Umgang mit allem, was die Wissenschaft hervorbringt.

Dass die technische Entwicklung damit neue rechtliche Fragen aufwirft, ist auch im westlichen Diskurs längst bekannt. Gerade die gegenwärtigen Debatten über den Umgang mit Deepfakes zeigen jedoch, dass die eigentliche Schwierigkeit tiefer reicht: Die Herausforderung besteht nicht allein darin, eine neue technische Erscheinungsform juristisch einzuordnen. Vor allen Dingen stellt sich die Frage, nach welchem übergeordneten Maßstab eine Rechtsordnung darüber entscheidet, was geschützt, was begrenzt und was erlaubt werden soll.


Im säkular-liberalen Rechtsverständnis tritt dabei ein grundlegendes Spannungsverhältnis hervor. Die Persönlichkeit soll geschützt werden, ohne Meinungs- und Kunstfreiheit unverhältnismäßig einzuschränken. Täuschung und Rufschädigung sollen bekämpft, zugleich aber journalistische und politische Kommunikation geschützt werden. Missbrauch soll verhindert werden, ohne technische Innovation und individuelle Freiheit unnötig zu beschneiden. Die Rechtsordnung muss damit fortwährend unterschiedliche Interessen miteinander in Einklang bringen, die sich in konkreten Fällen nicht selten widersprechen.


Wie schwierig dieser Ausgleich in der Praxis ist, zeigt beispielhaft die gegenwärtige deutsche Rechtsdebatte. So begrüßt die Bundesrechtsanwaltskammer in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf gegen digitale Gewalt das Ziel eines wirksameren Schutzes, warnt zugleich aber vor zu weitgehenden Eingriffen und fordert einen sorgfältigen Ausgleich mit der Meinungsfreiheit. Ein ähnliches Spannungsverhältnis zeigt sich in den Vereinigten Staaten, wo die Regulierung von Deepfakes ebenfalls mit der durch den First Amendment geschützten Meinungsfreiheit in Konflikt geraten kann. Auch dort müssen Gesetzesvorhaben daher sicherstellen, dass der Schutz vor Deepfake-Missbrauch nicht selbst zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Redefreiheit führt.


Damit wird sichtbar, dass die Schwierigkeit nicht allein darin liegt, einzelne Rechtsverletzungen zu erfassen. Vielmehr muss eine Rechtsordnung unterschiedliche, teilweise miteinander kollidierende Interessen und Freiheitsrechte zugleich schützen und gegeneinander abwägen. Je mehr unterschiedliche Interessen eine Rechtsordnung gleichzeitig schützen muss, desto schwieriger wird jedoch die Bestimmung eines übergeordneten Maßstabs, anhand dessen sich im konkreten Fall entscheiden lässt, welches Interesse Vorrang besitzt. An diesem Punkt stößt die Freiheitsidee, als alleiniger normativer Ausgangspunkt, an eine grundlegende Grenze. Sie formuliert zunächst einen Anspruch: Der Einzelne soll möglichst frei und selbstbestimmt handeln können. Doch sobald die Freiheit des einen in die Rechte des anderen eingreift, reicht der bloße Verweis auf Freiheit nicht mehr aus. Dann muss entschieden werden, welche Freiheit Vorrang besitzt, welche Grenze gezogen werden soll und nach welchem Maßstab diese Entscheidung getroffen wird.


Der islamische Ansatz setzt an einer anderen Stelle an. Er macht die individuelle Freiheit nicht zum normativen Ausgangspunkt, von dem aus für jede neue Technologie ihre Grenzen neu ausgehandelt werden müssten. Sein Ausgangspunkt sind vielmehr die aḥkām šarʿīya bzw. die Ansprache des Gesetzgebers: Welche Handlung ist erlaubt? Welches Recht wird verletzt? Welches Rechtsgut muss geschützt werden? Wahrheit, Ehre, Eigentum, Privatsphäre und die Rechte anderer erhalten ihre Bedeutung nicht erst, wenn solche Technologien sie bedrohen. Sie sind Teil einer übergeordneten normativen Ordnung, die aus den Offenbarungstexten hervorgeht. Der technische Wandel führt daher nicht automatisch zu einer neuen rechtlich-moralischen Bewertung.


Die aḥkām šarʿīya beurteilen vielmehr, was der Mensch mit neuen technischen Mitteln tun darf. Dabei wird ein bislang unbekannter Sachverhalt zunächst hinsichtlich seiner rechtlich relevanten Eigenschaften erfasst und islamrechtlich eingeordnet; gerade darin liegt die Aufgabe des iǧtihād, sodass bei neuen Fragestellungen auch unterschiedliche rechtliche Beurteilungen möglich sein können. Der Deepfake ist damit mehr als ein Beispiel für die Aktualität islamischer Normen. Er zeigt, worin ihre Zeitlosigkeit liegt: Sie sind nicht an die technischen Erscheinungsformen einer bestimmten Epoche gebunden, sondern rücken die menschlichen Handlungen und Beziehungen, die hinter diesen Erscheinungsformen stehen, ins Zentrum. Was sich verändert, sind die Mittel und Möglichkeiten des Menschen – nicht die Offenbarung und ihre normativen Maßstäbe, anhand derer ihr Gebrauch beurteilt wird.


Damit stellt sich die eigentliche Herausforderung für die Umma: nicht jede Norm so lange an den Zeitgeist anzupassen, bis sie dem heutigen Empfinden entspricht, sondern der göttlichen Offenbarung zu vertrauen. Der Muslim darf nach der ḥikma fragen und eine rechtliche Herleitung prüfen. Neue Sachverhalte beurteilt er dabei anhand der islamrechtlichen Methodik und der einschlägigen aḥkām. Entscheidend bleibt jedoch, wer hier wen beurteilt: Nicht die Offenbarung muss sich dem jeweiligen Verständnis des Menschen fügen. Vielmehr muss der Mensch prüfen, ob sein Verständnis der Offenbarung gerecht wird. Wenn sich uns die Weisheit oder Tragweite eines ḥukm nicht unmittelbar erschließt, sagt das daher zunächst nichts über seine Gültigkeit oder seine Anwendbarkeit auf unsere Zeit aus. Es legt vielmehr die Grenzen unserer eigenen Urteilsfähigkeit offen.


Die Welt wird sich auch zukünftig verändern, Technologien werden neue Möglichkeiten und neue Konflikte hervorbringen. Der Mensch aber bleibt Mensch. Und genau darin liegt die Zeitlosigkeit des Islam: Er richtet sich nicht an das 7. Jahrhundert, sondern an den Menschen – in welchem Jahrhundert er auch leben mag. Die Frage ist daher nicht, ob die Offenbarung 1400 Jahre zu spät kommt. Die Frage ist, ob die Umma bereit ist, ihr zuzutrauen, dass sie die Probleme der Menschen von heute ebenso lösen wird können wie für den Menschen von gestern.