Wird das Eigentum an jenem Brachland, das der Staat nicht in Besitz genommen hat, durch Urbarmachung und Umzäunung auch ohne die Erlaubnis des Imams erworben?
Im Namen Allahs, des Erbarmungsvollen, des Barmherzigen
Antwort auf eine Frage
Die Urbarmachung brachliegenden Landes
Frage:
Ehrenwerter Bruder,
ein freundlicher Gruß!
Ich bitte Allah, dass euch meine Frage bei bester Gesundheit und bestem Wohlergehen erreicht.
Die Frage betrifft die Erlaubnis des Imams bei der Urbarmachung brachliegenden Landes
Im Buch „Wirtschaftssystem“ wird auf Seite 224 (deutsche Word-Ausgabe) ausgeführt:
„Brachliegendes Land (al-arḍ al-mawāt) ist jedes Land, an dem nicht erkennbar ist, dass es jemand besitzt, sei es eine Einzelperson oder der Staat. (…) So geht jedes brachliegende Land, das ein Mensch urbar macht, in sein Eigentum über. Das islamische Recht übereignet also dieses Land demjenigen, der es urbar gemacht hat.“
Auf Seite 225 heißt es:
„Die Zuteilung (al-iqṭāʿ) erfolgt hingegen bei Ländereien, auf die der Staat seine Hand gelegt hat. Sie werden als staatliche Ländereien bezeichnet und umfassen folgende:
(…)
3. Brachliegender Boden, der niemals zuvor bepflanzt oder bewirtschaftet wurde. Der Staat nahm diesen Boden an sich, weil er zur Infrastruktur von Städten oder Dörfern zählt, wie Meeresstrände und Flussufer, die sich in ihrer Nähe befinden.“
Und auf Seite 230 steht:
„Diese Unterscheidung zwischen brachliegendem, also ödem, und nicht ödem Land belegt, dass der Gesandte r es den Menschen erlaubt hat, sich Ödland durch Urbarmachung oder Umzäunung anzueignen. Somit gehört es zu den erlaubten Dingen (mubāḥāt) und bedarf daher keiner Erlaubnis des Imams. (…).“
Im Buch „Finanzen im Staate des Kalifats“ S. 125 (deutsche Word-Ausgabe) wird hingegen ausgeführt:
Die Arten des Staatseigentums
1. Wüsten, Berge, Meeresstrände sowie brachliegendes Land, das sich nicht im Privateigentum befindet.
Jede Wüste, jeder Berg, jeder Hügel, jedes Tal, jeder Meeresstrand oder jedes brachliegende Land – ob es nun schon immer ungenützt war und noch nie bepflanzt wurde oder früher einmal kultiviert wurde und sich dann durch das Verschwinden seiner Bewohner in brachliegendes Land verwandelt hat – gilt als Brachland und befindet sich im Eigentum des Staates. Der Kalif hat die Befugnis, nach seiner Meinung und seinem iğtihād darüber geschäftlich zu verfügen, wie es seiner Ansicht nach dem Interesse der Muslime entspricht. So kann er Flächen davon Leuten zuteilen oder die Belebung und Einzäunung der Böden erlauben.“
Im Buch „Finanzen“ heißt es also „oder die Belebung und Einzäunung der Böden erlauben“, d. h. niemand hat das Recht, eine Belebung und Umzäunung durchzuführen außer mit der Erlaubnis des Imams.
Im Buch „Wirtschaftssystem“ heißt es dagegen: „(…) belegt, dass der Gesandte r es den Menschen erlaubt hat, sich Ödland durch Urbarmachung oder Umzäunung anzueignen. Somit gehört es zu den erlaubten Dingen (mubāḥāt) und bedarf daher keiner Erlaubnis des Imams.“ Hier erfordert die Urbarmachung bzw. Einzäunung also keine Erlaubnis des Imams.
Wie kann man diese Aussagen miteinander vereinbaren?
Oder wird das Eigentum an jenem Brachland, das der Staat nicht in Besitz genommen hat, durch Urbarmachung (iḥyāʾ) und Umzäunung (taḥǧīr) auch ohne die Erlaubnis des Imams erworben?
Und ist aus der Aussage: „belegt, dass der Gesandte r es den Menschen erlaubt hat, sich Ödland durch Urbarmachung oder Umzäunung anzueignen. Somit gehört es zu den erlaubten Dingen (mubāḥāt)“ nicht zu verstehen, dass es der Imam ist, der die Erlaubnis zur Urbarmachung und Umzäunung (Besitznahme) erteilt, womit der Satz „und bedarf daher keiner Erlaubnis des Imams“ im Widerspruch dazu steht?
Möge Allah dich reichlich belohnen!
Mit freundlichen Grüßen,
dein Bruder.
Antwort:
Ehrenwerter Bruder,
ein freundlicher Gruß!
Zur Frage der Urbarmachung brachliegenden Landes.
Wir haben bereits am 19.04.2015 auf eine ähnliche Frage geantwortet und dazu Folgendes ausgeführt:
[Dass in den von dir angeführten Textstellen aus dem Buch „Die Finanzen im Staate des Kalifats“ die Formulierung „vom Staat auf islamrechtlich zulässige Weise in Besitz genommen“ verwendet wird, hat zwei Gründe:
Erstens: Der Staat kann Land auch auf islamrechtlich unzulässige Weise in Besitz nehmen, indem er etwa Grundstücke widerrechtlich an sich reißt (usurpiert). In einem solchen Fall gelten diese widerrechtlich angeeigneten Grundstücke islamrechtlich nicht als Staatseigentum, selbst wenn sie sich tatsächlich unter der Verfügungsgewalt und im Besitz des Staates befinden. Denn auf die widerrechtliche Aneignung von Vermögen durch den Staat finden im Islam die Rechtssprüche für usurpierte Güter (ġaṣb) Anwendung, wonach das Eigentum beim rechtmäßigen Eigentümer verbleibt. Nimmt der Staat daher Grundstücke auf islamrechtlich unzulässige Weise in Besitz, ist es ihm islamrechtlich nicht gestattet, über sie zu verfügen – weder durch Verkauf noch durch Verpachtung oder Zuteilung (iqṭāʿ).
Zweitens: Brachland fällt zwar unter die Hoheitsgewalt des Staates, steht den Menschen jedoch grundsätzlich zur freien Aneignung offen. Zu seinem Eigentumserwerb durch Urbarmachung (iḥyāʾ) oder Umzäunung bzw. Inbesitznahme (taḥǧīr) bedarf es daher keiner Erlaubnis des Imam. Nimmt der Staat jedoch einzelne Teile des Brachlandes durch Urbarmachung oder Umzäunung selbst in Besitz, so gehen diese Flächen in das Eigentum des Staates über. In diesem Fall darf niemand sie ohne die Erlaubnis des Staates im Eigentum erwerben. Der Staat kann sodann durch Verkauf, Verpachtung oder Zuweisung (iqṭāʿ) in derjenigen Weise über sie verfügen, die er nach den islamrechtlichen Vorgaben für sinnvoll erachtet. All das wurde im Buch „Die Finanzen im Staate des Kalifats“ dargelegt, dazu wurde Folgendes ausgeführt:
„Aus dem Wortlaut des ḥadīṯ geht hervor, dass die Umzäunung wie auch die Urbarmachung nur für Brachland und nicht für andere Landarten gilt. […]
Diese Unterscheidung zwischen brachliegendem und nicht brachliegendem Land belegt, dass der Gesandte (s) es den Menschen erlaubt hat, sich Brachland durch Urbarmachung oder Umzäunung anzueignen. Somit zählt es zu den erlaubten Dingen (mubāḥāt). Demzufolge benötigt eine Umzäunung oder Urbarmachung brachliegenden Bodens keiner Erlaubnis des Imam, denn für erlaubte Dinge ist die Erlaubnis des Imam nicht erforderlich. Nicht brachliegendes Land kann hingegen nur durch Zuteilung bzw. Übertragung seitens des Imam ins Eigentum gelangen, da es nicht zu den erlaubten Dingen zählt, sondern unter der Verfügungsgewalt des Imam steht. Solche Landflächen werden als staatliches Land bezeichnet. Beleg dafür ist die Tatsache, dass Bilāl al-Muzanī, der den Gesandten Allahs (s) um die Zuteilung von Land bat, sich dieses nicht aneignen konnte, bis der Gesandte (s) es ihm zugeteilt hatte. Könnte solches Land durch Belebung oder Umzäunung besessen werden, dann hätte er es lediglich mit einem Zeichen umzäunen müssen, dass darauf hinweist, dass er es in Besitz genommen hat. Er hätte es sich angeeignet, ohne darum zu bitten, es zugeteilt zu bekommen.“ (Zitatende)
Brachland steht den Menschen somit grundsätzlich zur freien Aneignung offen, ausgenommen jene Teile, die der Staat in Besitz genommen hat. Das übrige Brachland bleibt den Menschen zur freien Aneignung überlassen. Mit anderen Worten: Obwohl sich Brachland unter der Hoheitsgewalt des Staates befindet, steht es hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse den Menschen zur freien Aneignung offen, und zwar in der Weise, wie es das islamische Recht festgelegt hat.
Offenbar beruht das Missverständnis auf den Formulierungen „ausgenommen jene Teile, die der Staat in Besitz genommen hat“ und „obwohl sie unter der Hoheitsgewalt des Staates steht“. Denn die Hoheitsgewalt des Staates ist nicht mit dem Staatseigentum gleichzusetzen. Brachland gehört – ebenso wie sämtliches Land innerhalb des Staatsgebiets – zur Hoheitsgewalt des Staates. Staatseigentum an Brachland entsteht jedoch nur hinsichtlich jener Flächen, die der Staat selbst in Besitz nimmt, indem er sie etwa durch Steine abgrenzt, auf ihnen baut oder sie mit Kennzeichen versieht, die auf das Eigentum des Staates hinweisen. Dieses im Eigentum des Staates stehende Land kann von keiner Privatperson ohne die Erlaubnis des Imams im Eigentum erworben werden. Für das übrige Brachland hingegen ist zum Eigentumserwerb keine Erlaubnis des Imams erforderlich; Eigentum daran erwirbt vielmehr derjenige, der es gemäß den Bestimmungen des islamischen Rechts urbar macht.
Dies möge mit Allahs Erlaubnis als Antwort genügen. Allein Allah weiß es am besten und ist der Weiseste.
Mit freundlichen Grüßen
21.07.2026
Euer Bruder