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Westliche Konzeptionen An den Grenzen der Freiheit

Wie tragfähig eine Gesellschaftsordnung ist, hängt in erster Linie von der Richtigkeit der Ideen ab, die ihr zugrunde liegen. Daran lässt sich auch ihre Fähigkeit ablesen, neue Herausforderungen souverän meistern zu können. So betrachtet die Bundesrepublik beispielsweise die eigenen Grundrechte als Basis, die vor allem das Zusammenleben seiner Bürger regeln soll.

Wie tragfähig eine Gesellschaftsordnung ist, hängt in erster Linie von der Richtigkeit der Ideen ab, die ihr zugrunde liegen. Daran lässt sich auch ihre Fähigkeit ablesen, neue Herausforderungen souverän meistern zu können. So betrachtet die Bundesrepublik beispielsweise die eigenen Grundrechte als Basis, die vor allem das Zusammenleben seiner Bürger regeln soll. Aufgrund der adaptiven Natur ihrer Kerngedanken sei die daraus entsprungene Werteordnung stets in der Lage gewesen, auf die immer komplexer werdenden Veränderungen in einer „globalisierten Welt“ adäquat zu reagieren. Eine äußerst gewagte Einschätzung, die angesichts aktueller Ereignisse zumindest angezweifelt werden muss.
Denn spätestens seit der Flüchtlingskrise und der wachsenden Gefahr des „internationalen Terrorismus“ offenbaren sich nahezu täglich die Schwachstellen jener Ideen, die von ihren Jüngern bis dato als universell glorifiziert wurden. Gerade der Umgang mit „radikalen“ Muslimen bereitet der deutschen Demokratie seit Jahren schlaflose Nächte, stellt doch diese Gruppe die freiheitliche Gesellschaft regelmäßig auf eine schwere Belastungsprobe. Unter dem Einfluss dieses chronischen Schlafentzugs lösten die jüngsten Anschläge in Brüssel erwartungsgemäß eine bundesweite Debatte darüber aus, wie denn nun die richtige Gangart gegen den „gewaltbereiten Islamismus“ auszusehen hat. Doch mit Blick auf die äußerst kontrovers und zuweilen hysterisch geführten Diskussionen in den berüchtigten Talksendungen scheint eines klar geworden zu sein. Der „moderne Verfassungsstaat“ ist mit seiner breiten Palette an Grundrechten dieser Herausforderung nicht mehr gewachsen. Ob es um die Abwägung zwischen Freiheit und Sicherheit geht oder der krampfhafte Versuch unternommen werden soll, den eigenen Anspruch einer toleranten und offenen Gesellschaft mit der faktischen Forderung eines Bekenntniszwanges in Einklang zu bringen; der Griff zu den Grundrechten als entscheidendes Kriterium zur Beilegung gesellschaftlicher Konflikte gleicht zunehmend einem Drahtseilakt, der die gesamte Bandbreite an Widersprüchen sichtbar macht, welche die eurozentrische Weltanschauung in sich trägt. Statt an dieser Stelle jedoch das eigene ideologische Fundament einer kritischen Analyse zu unterziehen, zieht die politische und intellektuelle Elite es vor, dieses Spannungsverhältnis hinzunehmen und als natürliche Begleiterscheinung einer „komplexen“ gesellschaftlichen Realität zu verklären. Und so durchziehen diese selbstkreierten Antagonismen sämtliche Bereiche des sozialen Lebens in Deutschland.
Ein anschauliches Beispiel für den ambivalenten Charakter des freiheitlich-demokratischen Wertekanons demonstrierte erst kürzlich der Präsident der Technischen Universität Berlin Christian Thomsen, der in forscher Manier der Öffentlichkeit seine eigene Interpretation der Grundrechte präsentierte. Ausgangspunkt hierfür war zunächst ein vermeintlich jahrzehntelanger Verfassungsbruch an der TU, dem Thomsen auf die Schliche gekommen sein will. Unter Bezugnahme auf das im Grundgesetz verankerte Prinzip der Trennung von Religion und Staat sei eine Hochschule als staatliche Einrichtung zur religiös-weltanschaulichen Neutralität verpflichtet. Diese soll aus seiner Sicht in den vergangenen fünfzig Jahren durch die Existenz eines islamischen Gebetsraumes kontinuierlich verletzt worden sein. Und so entschied er sich diesen von Muslimen genutzten Raum als auch das im Jahre 2000 genehmigte Freitagsgebet zu verbieten. Denn für ihn bestehe hierfür weder ein verfassungsrechtlicher Anspruch noch gehöre es zu den Aufgaben einer Universität, Räumlichkeiten für Gottesdienste zur Verfügung zu stellen. Immerhin handelt es sich hierbei um eine aus Steuermitteln finanzierte öffentlich-rechtliche Institution. Zudem würde der Islam gegenüber anderen Religionen in besonderer Weise „bevorzugt“, was gerade durch das Neutralitätsgebot unterbunden werden sollte. Laut Thomsen hätte dies zur Folge, dass die TU „viele Religionsgruppen ausschließen [würde], wenn […] so ein Angebot nur für die Muslime“ Geltung besäße. Ansonsten habe er keinerlei Probleme damit, wenn Muslime ihren Glauben individuell an der Universität praktizieren. Schließlich sei ihm die „kulturelle und religiöse Vielfalt“ der Studenten auf dem „Campus […] sehr wichtig“. Somit konnte Thomsen mit dem analytischen Blick eines Naturwissenschaftlers und aus einem Gefühl der Toleranz heraus nur zu einem Entschluss kommen: die aktive Religionsausübung für sämtliche Religionen an seiner Universität in Zukunft zu untersagen.
Mit dieser unreflektierten und zum Teil widersprüchlichen Begründung hat der TU-Präsident auf praktische Weise gezeigt, was geschehen kann, wenn der forschenden Zunft die Aufgabe übertragen wird, gesellschaftlich relevante Themen juristisch zu beurteilen. Zwar untersteht die Universität als öffentlich-rechtliche Einrichtung dem „Neutralitätsgebot“. Der Gebetsraum und somit auch der Gottesdienst sind jedoch weder ein Bestandteil des Lehrangebots noch leitet oder verpflichtet die TU ihre Studenten und Mitarbeiter einem bestimmten Gottesdienst beizuwohnen. Sie stellt lediglich die dafür nötigen Räumlichkeiten zur Verfügung, womit es sich bei dem gesamten „Verfassungsbruch“ tatsächlich um eine organisatorische und weniger um eine institutionelle Frage handelt. Dass dieser Vorgang die religiös-weltanschauliche „Neutralität“ nicht berührt, zeigt unter anderem ein Urteil aus dem Jahre 1979. Darin entschied das Bundesverfassungsgericht, dass ein überkonfessionelles Gebet in staatlichen Schulen und Kindergärten zulässig ist, solange es sich hierbei um ein freiwilliges Gebet handelt, welches nicht von der Schulleitung angeordnet wird und den Andersdenkenden gleichzeitig „zumutbare Ausweichmöglichkeiten“ bietet. Dass Thomsen es mit dem Neutralitätsgebot nicht wirklich ernst meinen kann, belegen im Übrigen auch die linken Umtriebe der Studierendenvertretung AStA an der Technischen Universität. Neben der aktiven Propagierung marxistischer Ideen, bekundete die AStA auf verschiedenen Veranstaltungen wiederholt Solidarität gegenüber linken Terrorgruppen wie der PKK. Erstaunlicherweise kann sich Thomsen nicht entsinnen, derartiges an der TU beobachtet zu haben. Dies sagt im Grunde genommen alles über seinen Geisteszustand aus, zumal er bei seinen Überlegungen zum Verbot die AStA als wichtigen Ansprechpartner miteinbezogen hat.
Ebenso wenig ist in diesem Fall der Islam unverhältnismäßig bevorzugt worden, woraus Thomsen ja eine recht seltsame Schlussfolgerung aus dem Gleichheitsgebot zieht. Denn dieses im Grundgesetz verankerte Prinzip hat in Bezug auf Religionen und Weltanschauungen keine exkludierende Funktion. Es ist somit nicht möglich die Bevorzugung dahingehend aufzuheben, dass sämtliche Religionsgruppen vom Recht auf freie Religionsausübung letztlich ausgeschlossen werden. Auch lässt sich aufgrund tatsächlicher oder vermeintlicher „organisatorischer“ Schwierigkeiten die Religionsausübung nicht ohne weiteres aussetzen. Dies unter dem Gesichtspunkt, dass der TU-Komplex über stattliche 383.000 Quadratmeter Nutzfläche verfügt. Gesetzt den Fall, Thomsen hätte die Intention und Funktionsweise des Gleichheitsgebots begriffen, wäre es seine Aufgabe gewesen, jeglichen Religionsgruppen – bei Bedarf – die Ausübung ihres Glaubens zu ermöglichen. Da dies aber nicht geschehen ist, kann davon ausgegangen werden, dass der TU-Präsident weniger von der Angst geplagt wurde, das Neutralitätsgebot würde von den Muslimen sukzessiv ausgehöhlt. Wie auch seine Amtskollegen an den Hochschulen in Dortmund, Essen und Duisburg ließ er sich bei der Entscheidungsfindung vielmehr vom derzeitigen politischen Diskurs inspirieren. Denn die immer deutlichere Ablehnung des Islam und dem daraus resultierenden Druck auf die muslimische Community, der sich auf gesetzlicher wie auch gesellschaftlicher Ebene vollzieht, wird immer mehr zum Richterstuhl über sämtliche Fragen erhoben, die das Alltagsleben der hier lebenden Muslime betreffen. Mittlerweile wird ihnen seitens der Mehrheitsgesellschaft sogar eine gefräßige Ader unterstellt, die sich mit der wohlmeinenden Hand der deutschen Willkommenskultur nicht abspeisen lässt, sondern stattdessen gleich den ganzen Arm verschlingen möchte. Auf diese Weise sind die Grundrechte und somit der „legale Rechtsweg“ für den Muslim zu einem Feuerball mutiert, an dem er sich in regelmäßigen Abständen die Finger verbrennt. Und dies bezieht sich inzwischen auf jede noch so harmlose Angelegenheit, die sowohl von der Politik als auch von der breiten Masse dieser Gesellschaft als ein unüberwindbares Problem hochstilisiert wird. Dass der TU-Präsident auf genau diesen Zug aufgesprungen ist, hat er durch seine wirre Begründungskette deutlich gemacht. Je nachdem welcher seiner Einwände sowohl verfassungsrechtlich als auch aus organisatorischer Sicht als fragwürdig und stümperhaft entlarvt wird, hangelt er sich von einer abenteuerlichen Erklärung zur nächsten und macht selbst vor der Brandschutzordnung keinen Halt.
Dieser Fall zeigt nicht nur die Schwierigkeiten auf, ein solches Vorhaben juristisch zu untermauern. In gleicher Weise macht vor allem das Argumentationsmuster des TU-Präsidenten deutlich, dass für ihn die Entscheidung bereits feststand, noch bevor er dazu überging, sie in irgendeiner Form plausibel zu begründen. Wirklich wundern sollte sich an dieser Stelle jedoch niemand. Was in den Medien als Siegeszug des Säkularismus gefeiert wurde, ist in Wahrheit die bittere Erkenntnis, dass die vielgepriesenen Grundrechte längst an ihre Grenzen gestoßen sind. Das eigene Selbstverständnis, diese „Rechte“ jederzeit in Anspruch nehmen zu dürfen, wird in der Öffentlichkeit immer mehr als „freche Forderungen“ empfunden, wenn dies von muslimischer Seite getan wird.
Möchte die Bundesrepublik dagegen ein friedliches und produktives Zusammenleben verschiedener religiöser und weltanschaulicher Gruppen auch in Zukunft gewährleisten, sollte sie sich zunächst im Klaren darüber sein, auf welcher Grundlage sie dieses Zusammenleben gründen will. Denn das immer wiederkehrende Spannungsverhältnis zwischen den einzelnen Grundrechten wird ihnen auf Dauer die Legitimation entziehen, die sie bislang als konstituierende Kraft zur Bildung einer Gesellschaft innehatten.