{"id":9707,"date":"2012-10-16T00:00:00","date_gmt":"2012-10-15T22:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/kalifat1.com\/?p=9707"},"modified":"2012-10-16T00:00:00","modified_gmt":"2012-10-15T22:00:00","slug":"das-befolgen-einer-rechtsschule","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kalifat1.com\/?p=9707","title":{"rendered":"Das Befolgen einer Rechtsschule"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Frage nach der Pflicht einer Zugeh\u00f6rigkeit zu einer der Rechtsschulen ist schnell beantwortet, wenn man auf die Zeit des Propheten (s) und seiner Gef\u00e4hrten (Sahaba) blickt und sich ins Ged\u00e4chtnis ruft, dass es damals noch gar keine Rechtsschulen gab, denen man h\u00e4tte folgen k\u00f6nnen. Niemand fragt beispielsweise nach der Rechtsschule eines Abu Bakr (r), Umar (r) oder Ali (r), obwohl viele Muslime heute davon ausgehen, dass jeder Muslim einer Rechtsschule angeh\u00f6ren muss. W\u00e4hrend man also wei\u00df, dass weder der Prophet (s) noch seine Gef\u00e4hrten einer Rechtsschule verpflichtet waren, hat sich im Bewusstsein der Muslime die Vorstellung durchgesetzt, dass jeder Muslim zwingend einer Rechtsschule folgen muss.<br>Die Entstehung der Rechtsschulen ist eine historische und keine islamrechtliche Angelegenheit. Das hei\u00dft, die einzelnen Rechtsschulen haben sich im Laufe der islamischen Geschichte entwickelt. Die Rechtsschulgr\u00fcnder Abu Hanifa, Ahmad ibn Hanbal, Malik ibn Anas, asch-Schafii und Dschafar as-Sadiq und andere kamen durch die Gr\u00fcndung ihrer Rechtsschulen keiner islamischen Pflicht nach. Auch ihre Ausbreitung in der islamischen Welt stellt einen historischen Aspekt dar, so dass die einzelnen Rechtsschulen bis heute auf bestimmte Regionen konzentriert sind, etwa die Rechtsschule von Abu Hanifa in der heutigen T\u00fcrkei. Die hanafitische Rechtsschule fand weniger durch Abu Hanifa Verbreitung als vielmehr durch seine Sch\u00fcler, deren bekanntester Abu Yusuf war. Asch-Schafii lernte eine Zeit lang bei den Hanafiten, dann bei Malik ibn Anas, bevor es zur Gr\u00fcndung der schafiitischen Rechtsschule kam. Ahmad ibn Hanbal wiederum lernte bei asch-Schafii. Der Islam selbst, d. h. Koran und Sunna, liefert keinen Beweis, dass die Gr\u00fcndung oder die Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Rechtsschule verpflichtend ist. Die Rechtsschulen stellen somit eine historische Entwicklung dar. In ihnen spiegelt sich die intensive Besch\u00e4ftigung der Muslime von damals mit dem islamischen Recht wider, aus der einzigartige Fiqh-Werke hervorgingen.<br>Wichtig ist also nicht die Existenz von Rechtsschulen, sondern das Vorhandensein des Idschtihad, womit die islamische Gesetzesableitung gemeint ist. Denn den Rechtsschulgr\u00fcndern ging es in der Hauptsache darum, bei neuen Rechtsfragen die islamischen Gesetze aus den islamischen Quellen abzuleiten, um den Muslimen die islamische L\u00f6sung ihrer Probleme aufzuzeigen. Daher sollte man jemanden wie Abu Hanifa in erster Linie als Mudschtahid sehen, d. h. als jemanden, der islamische Gesetze ableitete. Der Idschtihad ist eine Pflicht, der die islamische Umma nachkommen muss. Es muss also unbedingt Mudschtahidun unter den Muslimen geben, jedoch nicht zwingend Rechtsschulen.<br>Dass die Existenz von Rechtsschulen keine islamische Pflicht darstellt, bedeutet nicht, dass sie \u00fcberfl\u00fcssig oder sogar schlecht sind. Sie dienen den Muslimen als Orientierung f\u00fcr ihre Handlungen, weil jede Handlung eines Muslim an eine islamische Rechtsmeinung gebunden sein muss. Was beispielsweise das Gebet angeht, so gibt es in den Details verschiedene Rechtsmeinungen unter den Rechtsgelehrten. So vertreten die einzelnen Gelehrten unterschiedliche Meinungen bez\u00fcglich der Anzahl der Sunnagebete, bez\u00fcglich der Details in der Gebetswaschung und dessen, was sie ung\u00fcltig macht, bez\u00fcglich der M\u00f6glichkeit, die Gebete zusammenzufassen usw. Der Muslim ist dazu verpflichtet, die Rechtsmeinung eines Rechtsgelehrten zum Gebet anzunehmen und diese zu befolgen. Er muss jedoch nicht zwingend die Rechtsmeinung einer der bekannten Rechtsschulen annehmen. Das Kriterium f\u00fcr eine islamische Rechtsmeinung ist nicht, dass sie einer der Rechtsschulen zugeordnet werden kann, sondern dass sie nach den Regeln der islamischen Rechtsableitung zustande gekommen ist.<br>Im Idealfall sollte der Muslim nicht auf die Rechtsmeinung anderer angewiesen sein, sondern selbst in der Lage sein, die Gebote und Verbote Allahs (t) aus dem Koran und den Hadithen abzuleiten. Das hei\u00dft, der einzelne Muslim sollte sich jede islamische Rechtsfrage, die bei ihm aufkommt, selbst beantworten k\u00f6nnen, indem er die islamischen Rechtsquellen studiert. Dies war aber weder zur Zeit der Prophetengef\u00e4hrten Realit\u00e4t noch in der Zeit danach. Schon immer teilten sich die Muslime in jene, die die F\u00e4higkeit besitzen, islamische Gesetze aus den islamischen Quellen abzuleiten, und jene, die dazu nicht imstande sind und deshalb auf die Kompetenz anderer angewiesen waren. Die Gr\u00fcnde f\u00fcr ein solches Unverm\u00f6gen k\u00f6nnen unterschiedlich sein. Der Koran ist in arabischer Sprache offenbart, und auch die Hadithe sind im Arabischen \u00fcberliefert. Doch nicht jeder Muslim ist des Arabischen m\u00e4chtig. Dar\u00fcber hinaus kennt sich nicht jeder mit der Hadithwissenschaft aus, um die Hadithe und ihre Beweiskraft einsch\u00e4tzen zu k\u00f6nnen. Zudem sind die Muslime von unterschiedlichem Intellekt und Bildungsgrad, so dass sie verschiedene Auffassungsgaben haben.<br>Auf diese Weise gab es schon immer Muslime, die sich als Rechtsgelehrte bet\u00e4tigten, und Muslime, die den Rechtsgelehrten in ihren Rechtsmeinungen folgten. Im Laufe der islamischen Geschichte haben sich schlie\u00dflich die heute bekannten Rechtsschulen herauskristallisiert, denen sich Rechtsgelehrte anschlossen und nach der Methode der Rechtsschulgr\u00fcnder, denen sie folgten, Gesetze ableiteten. Durch die Sch\u00fcler der einzelnen Rechtschulgr\u00fcnder fanden die Rechtsschulen ihre Verbreitung. Je nachdem, wo die einzelnen Rechtsgelehrten einer Rechtsschule t\u00e4tig waren, hat sich regional eine bestimmte Rechtsschule durchgesetzt.<br>Auch wenn die Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Rechtsschule keine islamische Pflicht darstellt, darf der Muslim die Rechtsschule, der er folgt, nicht einfach aufgeben. In der Regel folgt man jener Rechtsschule, der auch die Eltern angeh\u00f6ren, d. h., man wird in eine bestimmte Rechtsschule hineingeboren. Dies ist deshalb so, weil die Eltern bei der islamischen Erziehung ihrer Kinder die Handlungen so weitergeben, wie sie diese aus ihrer eigenen Rechtsschule kennen. Ein Muslim, der der hanafitischen Rechtsschule angeh\u00f6rt, wird seinem Kind das Gebet nat\u00fcrlich nach der Rechtsmeinung von Abu Hanifa beibringen und nicht etwa nach der Rechtsmeinung von Ahmad ibn Hanbal, weil er das Gebet selbst nur nach der hanafitischen Rechtsmeinung von seinen Eltern gelernt hat.<br>Dies gilt f\u00fcr die Mehrheit der Handlungen, wobei man nicht ausschlie\u00dfen kann, dass ein Muslim, der einer bestimmten Rechtsschule angeh\u00f6rt, in einigen Rechtsfragen unbewusst der Rechtsmeinung einer anderen Rechtsschule folgt. Verrichtet der Muslim nun das Gebet jahrelang nach der Rechtsmeinung Abu Hanifas, kann er im Falle des Gebets nicht einfach zur Rechtsmeinung einer anderen Rechtsschule oder eines anderen Rechtsgelehrten wechseln, weil ihm hierzu die islamrechtlichen Gr\u00fcnde fehlen. Besitzt er keine Kompetenzen zur Rechtsableitung und ist er nicht in der Lage, die islamischen Beweise zum Gebet selbst zu beurteilen, hie\u00dfe das, dass er aus reiner Bequemlichkeit eine andere Rechtsmeinung annehmen m\u00f6chte und dies ist im Islam nicht zul\u00e4ssig.<br>Anders verh\u00e4lt es sich, wenn eine v\u00f6llig neue Rechtsfrage aufkommt, die noch gar nicht mit einer Handlung verkn\u00fcpft wurde. Vor allem bei Konvertiten trifft dies zu, die im Grunde jede islamische Handlung neu erlernen m\u00fcssen. Menschen, die neu in den Islam eintreten, m\u00fcssen sich nicht zwingend an Rechtsschulen orientieren. Ein Konvertit braucht sich mit seinen islamischen Rechtsfragen lediglich an einen vertrauensw\u00fcrdigen Muslim wenden, ohne ber\u00fccksichtigen zu m\u00fcssen, welcher Rechtsschule dieser Muslim angeh\u00f6rt. Hat ein Konvertit aber beispielsweise das Gebet nach einer bestimmten Rechtsmeinung gelernt und das Gebet nach dieser Rechtsmeinung bereits vollzogen, gilt auch f\u00fcr ihn, dass er bei dieser Rechtsmeinung bleiben muss, da er eine Handlung damit verkn\u00fcpft hat. In anderen Fragen kann er aber durchaus der Rechtsmeinung eines anderen Rechtsgelehrten folgen, wenn in diesem Fall noch keine Handlung vollzogen wurde. Das hei\u00dft, ein Konvertit muss sich keiner bestimmten Rechtsschule anschlie\u00dfen. Er muss nur darauf achten, dass seine Handlungen grunds\u00e4tzlich auf einer islamischen Rechtsmeinung basieren.<br>Der Wechsel zu einer anderen Rechtsmeinung bzw. zu einer anderen Rechtsschule muss begr\u00fcndet werden und darf nicht aus reiner Bequemlichkeit erfolgen. Ein Grund w\u00e4re die Kenntnis der Beweise und die F\u00e4higkeit, zwischen den islamischen Rechtsbeweisen unterscheiden zu k\u00f6nnen, so dass man aus \u00dcberzeugung von der Rechtsmeinung eines Rechtsgelehrten zu der Rechtsmeinung eines anderen Rechtsgelehrten wechselt. F\u00fcr den Laien in islamischen Rechtsfragen gilt deshalb, dass er an der Rechtsmeinung jenes Rechtsgelehrten festhalten muss, die er gelernt und nach der er bereits gehandelt hat. Folgt er in der Mehrheit seiner Handlungen den Rechtsmeinungen einer bestimmten Rechtsschule, rechnet man ihn automatisch dieser Rechtsschule zu. Die Zugeh\u00f6rigkeit eines Muslim zu einer Rechtsschule ergibt sich daher nicht aus einem islamischen Gebot heraus, sondern aus dem Umstand, dass seine Eltern und sein Umfeld ihm die islamischen Handlungen auf der Basis der Rechtsmeinungen einer bestimmten Rechtsschule beigebracht haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Frage nach der Pflicht einer Zugeh\u00f6rigkeit zu einer der Rechtsschulen ist schnell beantwortet, wenn man auf die Zeit des Propheten (s) und seiner Gef\u00e4hrten (Sahaba) blickt und sich ins Ged\u00e4chtnis ruft, dass es damals noch gar keine Rechtsschulen gab, denen man h\u00e4tte folgen k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"author":20,"featured_media":1017,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[7],"tags":[88,115,246,383,702,1680,1845],"class_list":["post-9707","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-islam","tag-abu-hanifa","tag-ahmad-ibn-hanbal","tag-asch-schafii","tag-befolgen-einer-rechtsschule","tag-dschafar-as-sadiq","tag-malik-ibn-anas","tag-muslime"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9707","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/20"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=9707"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9707\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/1017"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=9707"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=9707"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/kalifat1.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=9707"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}