{"id":10043,"date":"2016-05-17T00:00:00","date_gmt":"2016-05-16T22:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/kalifat1.com\/?p=10043"},"modified":"2016-05-17T00:00:00","modified_gmt":"2016-05-16T22:00:00","slug":"an-den-grenzen-der-freiheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kalifat1.com\/?p=10043","title":{"rendered":"An den Grenzen der Freiheit"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wie tragf\u00e4hig eine Gesellschaftsordnung ist, h\u00e4ngt in erster Linie von der Richtigkeit der Ideen ab, die ihr zugrunde liegen. Daran l\u00e4sst sich auch ihre F\u00e4higkeit ablesen, neue Herausforderungen souver\u00e4n meistern zu k\u00f6nnen. So betrachtet die Bundesrepublik beispielsweise die eigenen Grundrechte als Basis, die vor allem das Zusammenleben seiner B\u00fcrger regeln soll. Aufgrund der adaptiven Natur ihrer Kerngedanken sei die daraus entsprungene Werteordnung stets in der Lage gewesen, auf die immer komplexer werdenden Ver\u00e4nderungen in einer \u201eglobalisierten Welt\u201c ad\u00e4quat zu reagieren. Eine \u00e4u\u00dferst gewagte Einsch\u00e4tzung, die angesichts aktueller Ereignisse zumindest angezweifelt werden muss.<br>Denn sp\u00e4testens seit der Fl\u00fcchtlingskrise und der wachsenden Gefahr des \u201einternationalen Terrorismus\u201c offenbaren sich nahezu t\u00e4glich die Schwachstellen jener Ideen, die von ihren J\u00fcngern bis dato als universell glorifiziert wurden. Gerade der Umgang mit \u201eradikalen\u201c Muslimen bereitet der deutschen Demokratie seit Jahren schlaflose N\u00e4chte, stellt doch diese Gruppe die freiheitliche Gesellschaft regelm\u00e4\u00dfig auf eine schwere Belastungsprobe. Unter dem Einfluss dieses chronischen Schlafentzugs l\u00f6sten die j\u00fcngsten Anschl\u00e4ge in Br\u00fcssel erwartungsgem\u00e4\u00df eine bundesweite Debatte dar\u00fcber aus, wie denn nun die richtige Gangart gegen den \u201egewaltbereiten Islamismus\u201c auszusehen hat. Doch mit Blick auf die \u00e4u\u00dferst kontrovers und zuweilen hysterisch gef\u00fchrten Diskussionen in den ber\u00fcchtigten Talksendungen scheint eines klar geworden zu sein. Der \u201emoderne Verfassungsstaat\u201c ist mit seiner breiten Palette an Grundrechten dieser Herausforderung nicht mehr gewachsen. Ob es um die Abw\u00e4gung zwischen Freiheit und Sicherheit geht oder der krampfhafte Versuch unternommen werden soll, den eigenen Anspruch einer toleranten und offenen Gesellschaft mit der faktischen Forderung eines Bekenntniszwanges in Einklang zu bringen; der Griff zu den Grundrechten als entscheidendes Kriterium zur Beilegung gesellschaftlicher Konflikte gleicht zunehmend einem Drahtseilakt, der die gesamte Bandbreite an Widerspr\u00fcchen sichtbar macht, welche die eurozentrische Weltanschauung in sich tr\u00e4gt. Statt an dieser Stelle jedoch das eigene ideologische Fundament einer kritischen Analyse zu unterziehen, zieht die politische und intellektuelle Elite es vor, dieses Spannungsverh\u00e4ltnis hinzunehmen und als nat\u00fcrliche Begleiterscheinung einer \u201ekomplexen\u201c gesellschaftlichen Realit\u00e4t zu verkl\u00e4ren. Und so durchziehen diese selbstkreierten Antagonismen s\u00e4mtliche Bereiche des sozialen Lebens in Deutschland.<br>Ein anschauliches Beispiel f\u00fcr den ambivalenten Charakter des freiheitlich-demokratischen Wertekanons demonstrierte erst k\u00fcrzlich der Pr\u00e4sident der Technischen Universit\u00e4t Berlin Christian Thomsen, der in forscher Manier der \u00d6ffentlichkeit seine eigene Interpretation der Grundrechte pr\u00e4sentierte. Ausgangspunkt hierf\u00fcr war zun\u00e4chst ein vermeintlich jahrzehntelanger Verfassungsbruch an der TU, dem Thomsen auf die Schliche gekommen sein will. Unter Bezugnahme auf das im Grundgesetz verankerte Prinzip der Trennung von Religion und Staat sei eine Hochschule als staatliche Einrichtung zur religi\u00f6s-weltanschaulichen Neutralit\u00e4t verpflichtet. Diese soll aus seiner Sicht in den vergangenen f\u00fcnfzig Jahren durch die Existenz eines islamischen Gebetsraumes kontinuierlich verletzt worden sein. Und so entschied er sich diesen von Muslimen genutzten Raum als auch das im Jahre 2000 genehmigte Freitagsgebet zu verbieten. Denn f\u00fcr ihn bestehe hierf\u00fcr weder ein verfassungsrechtlicher Anspruch noch geh\u00f6re es zu den Aufgaben einer Universit\u00e4t, R\u00e4umlichkeiten f\u00fcr Gottesdienste zur Verf\u00fcgung zu stellen. Immerhin handelt es sich hierbei um eine aus Steuermitteln finanzierte \u00f6ffentlich-rechtliche Institution. Zudem w\u00fcrde der Islam gegen\u00fcber anderen Religionen in besonderer Weise \u201ebevorzugt\u201c, was gerade durch das Neutralit\u00e4tsgebot unterbunden werden sollte. Laut Thomsen h\u00e4tte dies zur Folge, dass die TU <i>\u201eviele Religionsgruppen ausschlie\u00dfen [w\u00fcrde], wenn [\u2026] so ein Angebot nur f\u00fcr die Muslime\u201c<\/i> Geltung bes\u00e4\u00dfe. Ansonsten habe er keinerlei Probleme damit, wenn Muslime ihren Glauben individuell an der Universit\u00e4t praktizieren. Schlie\u00dflich sei ihm die<i> \u201ekulturelle und religi\u00f6se Vielfalt\u201c<\/i> der Studenten auf dem <i>\u201eCampus [\u2026] sehr wichtig\u201c<\/i>. Somit konnte Thomsen mit dem analytischen Blick eines Naturwissenschaftlers und aus einem Gef\u00fchl der Toleranz heraus nur zu einem Entschluss kommen: die aktive Religionsaus\u00fcbung f\u00fcr s\u00e4mtliche Religionen an seiner Universit\u00e4t in Zukunft zu untersagen.<br>Mit dieser unreflektierten und zum Teil widerspr\u00fcchlichen Begr\u00fcndung hat der TU-Pr\u00e4sident auf praktische Weise gezeigt, was geschehen kann, wenn der forschenden Zunft die Aufgabe \u00fcbertragen wird, gesellschaftlich relevante Themen juristisch zu beurteilen. Zwar untersteht die Universit\u00e4t als \u00f6ffentlich-rechtliche Einrichtung dem \u201eNeutralit\u00e4tsgebot\u201c. Der Gebetsraum und somit auch der Gottesdienst sind jedoch weder ein Bestandteil des Lehrangebots noch leitet oder verpflichtet die TU ihre Studenten und Mitarbeiter einem bestimmten Gottesdienst beizuwohnen. Sie stellt lediglich die daf\u00fcr n\u00f6tigen R\u00e4umlichkeiten zur Verf\u00fcgung, womit es sich bei dem gesamten \u201eVerfassungsbruch\u201c tats\u00e4chlich um eine organisatorische und weniger um eine institutionelle Frage handelt. Dass dieser Vorgang die religi\u00f6s-weltanschauliche \u201eNeutralit\u00e4t\u201c nicht ber\u00fchrt, zeigt unter anderem ein Urteil aus dem Jahre 1979. Darin entschied das Bundesverfassungsgericht, dass ein \u00fcberkonfessionelles Gebet in staatlichen Schulen und Kinderg\u00e4rten zul\u00e4ssig ist, solange es sich hierbei um ein freiwilliges Gebet handelt, welches nicht von der Schulleitung angeordnet wird und den Andersdenkenden gleichzeitig <i>\u201ezumutbare Ausweichm\u00f6glichkeiten\u201c<\/i> bietet. Dass Thomsen es mit dem Neutralit\u00e4tsgebot nicht wirklich ernst meinen kann, belegen im \u00dcbrigen auch die linken Umtriebe der Studierendenvertretung AStA an der Technischen Universit\u00e4t. Neben der aktiven Propagierung marxistischer Ideen, bekundete die AStA auf verschiedenen Veranstaltungen wiederholt Solidarit\u00e4t gegen\u00fcber linken Terrorgruppen wie der PKK. Erstaunlicherweise kann sich Thomsen nicht entsinnen, derartiges an der TU beobachtet zu haben. Dies sagt im Grunde genommen alles \u00fcber seinen Geisteszustand aus, zumal er bei seinen \u00dcberlegungen zum Verbot die AStA als wichtigen Ansprechpartner miteinbezogen hat.<br>Ebenso wenig ist in diesem Fall der Islam unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig bevorzugt worden, woraus Thomsen ja eine recht seltsame Schlussfolgerung aus dem Gleichheitsgebot zieht. Denn dieses im Grundgesetz verankerte Prinzip hat in Bezug auf Religionen und Weltanschauungen keine exkludierende Funktion. Es ist somit nicht m\u00f6glich die Bevorzugung dahingehend aufzuheben, dass s\u00e4mtliche Religionsgruppen vom Recht auf freie Religionsaus\u00fcbung letztlich ausgeschlossen werden. Auch l\u00e4sst sich aufgrund tats\u00e4chlicher oder vermeintlicher \u201eorganisatorischer\u201c Schwierigkeiten die Religionsaus\u00fcbung nicht ohne weiteres aussetzen. Dies unter dem Gesichtspunkt, dass der TU-Komplex \u00fcber stattliche 383.000 Quadratmeter Nutzfl\u00e4che verf\u00fcgt. Gesetzt den Fall, Thomsen h\u00e4tte die Intention und Funktionsweise des Gleichheitsgebots begriffen, w\u00e4re es seine Aufgabe gewesen, jeglichen Religionsgruppen \u2013 bei Bedarf \u2013 die Aus\u00fcbung ihres Glaubens zu erm\u00f6glichen. Da dies aber nicht geschehen ist, kann davon ausgegangen werden, dass der TU-Pr\u00e4sident weniger von der Angst geplagt wurde, das Neutralit\u00e4tsgebot w\u00fcrde von den Muslimen sukzessiv ausgeh\u00f6hlt. Wie auch seine Amtskollegen an den Hochschulen in Dortmund, Essen und Duisburg lie\u00df er sich bei der Entscheidungsfindung vielmehr vom derzeitigen politischen Diskurs inspirieren. Denn die immer deutlichere Ablehnung des Islam und dem daraus resultierenden Druck auf die muslimische Community, der sich auf gesetzlicher wie auch gesellschaftlicher Ebene vollzieht, wird immer mehr zum Richterstuhl \u00fcber s\u00e4mtliche Fragen erhoben, die das Alltagsleben der hier lebenden Muslime betreffen. Mittlerweile wird ihnen seitens der Mehrheitsgesellschaft sogar eine gefr\u00e4\u00dfige Ader unterstellt, die sich mit der wohlmeinenden Hand der deutschen Willkommenskultur nicht abspeisen l\u00e4sst, sondern stattdessen gleich den ganzen Arm verschlingen m\u00f6chte. Auf diese Weise sind die Grundrechte und somit der \u201elegale Rechtsweg\u201c f\u00fcr den Muslim zu einem Feuerball mutiert, an dem er sich in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden die Finger verbrennt. Und dies bezieht sich inzwischen auf jede noch so harmlose Angelegenheit, die sowohl von der Politik als auch von der breiten Masse dieser Gesellschaft als ein un\u00fcberwindbares Problem hochstilisiert wird. Dass der TU-Pr\u00e4sident auf genau diesen Zug aufgesprungen ist, hat er durch seine wirre Begr\u00fcndungskette deutlich gemacht. Je nachdem welcher seiner Einw\u00e4nde sowohl verfassungsrechtlich als auch aus organisatorischer Sicht als fragw\u00fcrdig und st\u00fcmperhaft entlarvt wird, hangelt er sich von einer abenteuerlichen Erkl\u00e4rung zur n\u00e4chsten und macht selbst vor der Brandschutzordnung keinen Halt.<br>Dieser Fall zeigt nicht nur die Schwierigkeiten auf, ein solches Vorhaben juristisch zu untermauern. In gleicher Weise macht vor allem das Argumentationsmuster des TU-Pr\u00e4sidenten deutlich, dass f\u00fcr ihn die Entscheidung bereits feststand, noch bevor er dazu \u00fcberging, sie in irgendeiner Form plausibel zu begr\u00fcnden. Wirklich wundern sollte sich an dieser Stelle jedoch niemand. Was in den Medien als Siegeszug des S\u00e4kularismus gefeiert wurde, ist in Wahrheit die bittere Erkenntnis, dass die vielgepriesenen Grundrechte l\u00e4ngst an ihre Grenzen gesto\u00dfen sind. Das eigene Selbstverst\u00e4ndnis, diese \u201eRechte\u201c jederzeit in Anspruch nehmen zu d\u00fcrfen, wird in der \u00d6ffentlichkeit immer mehr als \u201efreche Forderungen\u201c empfunden, wenn dies von muslimischer Seite getan wird.<br>M\u00f6chte die Bundesrepublik dagegen ein friedliches und produktives Zusammenleben verschiedener religi\u00f6ser und weltanschaulicher Gruppen auch in Zukunft gew\u00e4hrleisten, sollte sie sich zun\u00e4chst im Klaren dar\u00fcber sein, auf welcher Grundlage sie dieses Zusammenleben gr\u00fcnden will. Denn das immer wiederkehrende Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen den einzelnen Grundrechten wird ihnen auf Dauer die Legitimation entziehen, die sie bislang als konstituierende Kraft zur Bildung einer Gesellschaft innehatten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie tragf\u00e4hig eine Gesellschaftsordnung ist, h\u00e4ngt in erster Linie von der Richtigkeit der Ideen ab, die ihr zugrunde liegen. Daran l\u00e4sst sich auch ihre F\u00e4higkeit ablesen, neue Herausforderungen souver\u00e4n meistern zu k\u00f6nnen. 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